Vorsorgevollmacht & Betreuungsrecht

Dass im Leben plötzlich alles anders sein kann, erfahren Menschen oft, wenn sie durch Unfall, Krankheit oder Alter die rechtlichen Dinge im Leben nicht mehr allein bewältigen können. In diesen Fällen benötigen sie die Unterstützung einer anderen Person.

Wer sich frühzeitig darüber Gedanken macht, welcher vertraute Mensch für die eigene Person eine rechtliche Vertretung übernehmen könnte, hat für sich vorgesorgt.

Mit einer sogenannten Vorsorgevollmacht gelingt es, im Fall der Fälle genau den Menschen an die Seite zu bekommen, den man sich für diese Aufgabe gewünscht hat.

Was geschieht, wenn ich nicht vorsorge? Wie setze ich eine Vollmacht auf? Welche Aufgaben hat die oder der Bevollmächtigte?

Die Mitarbeiter*innen der Betreuungsstelle der Landeshauptstadt Kiel beantworten Ihre Fragen zur Vorsorgevollmacht und informieren über die Möglichkeiten, eine rechtliche Betreuung für einen anderen Menschen als Ehrenamt zu übernehmen. 

Häufige Fragen


Fragen zur Vorsorgevollmacht

Durch einen Unfall, eine Krankheit oder Altersgebrechlichkeit können wir alle in die Situation geraten, in der wir nicht mehr in der Lage sind, sinnvolle Entscheidungen zu treffen und eigenverantwortlich zu handeln.

Deshalb ist es wichtig, Vorsorge zu treffen und zu bestimmen, wer, wenn Sie ausfallen, Ihre Interessen vertreten soll. Nur so bestimmen Sie rechtzeitig, was im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit mit Ihnen geschehen oder auch, was unterlassen werden soll.

Nein. Die weit verbreitete Annahme, dass dann die Ehepartner oder die erwachsenen Kinder Entscheidungen treffen können, ist falsch!

Ohne bevollmächtigt beziehungsweise zum gesetzlichen Betreuer oder Betreuerin bestellt worden zu sein, kann niemand etwas für Sie regeln.

Mit der Vorsorge bestimmen Sie, wer für Sie handeln soll. Sie benennen eine Person Ihres Vertrauens, die bereit ist, Sie zu unterstützen. Sie können sich dabei von Ihren Wünschen und Bedürfnissen leiten lassen. Sie können auch zusätzliche Anweisungen geben, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen. Dabei ist es von Vorteil, wenn Sie die Person, die Sie bevollmächtigen möchten, in die Abfassung der Vollmacht mit einbeziehen.

Wichtig: Die Person Ihres Vertrauens, mit der Sie eine Vollmacht abschließen, wird nicht vom Gericht beaufsichtigt und ist daher dem Gericht nicht rechenschaftspflichtig!


Fragen zur gesetzlichen Betreuung

Die Vertretung der rechtlichen Angelegenheiten ist durch das Betreuungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Wenn Sie keine Angehörigen oder anderen Personen haben, denen Sie besonders vertrauen, also keine Vorsorgevollmacht erteilen konnten, bestellt das Betreuungsgericht eine Person für die Aufgaben, die Sie nicht mehr selbst regeln können. Ziel ist es, Ihnen den notwendigen rechtlichen Schutz zukommen zu lassen und dabei Ihre Wünsche und Ihren Willen zu berücksichtigen.

Alle geeigneten Erwachsenen (zum Beispiel aus dem Familien- oder Freundeskreis) können das Ehrenamt der gesetzlichen Betreuung übernehmen. Daneben gibt es fremde Personen, die Betreuungen ehrenamtlich und/oder berufsmäßig führen.

Alle bestellten Betreuer*innen unterliegen der Kontrolle des Gerichtes. Sie werden von der Betreuungsstelle, dem Gericht und dem Betreuungsverein unterstützt und beraten.

Nein. Das Gericht legt fest, welche Aufgabenbereiche der*de Betreuer*in zu vertreten hat. Das kann zum Beispiel die Vermögenssorge, die Gesundheitssorge, die Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Behördenangelegenheiten oder das Öffnen der Post (außer Privatpost) sein. Der *die Betreuer*in soll sich an Ihrem Wohl orientieren und soweit wie möglich Ihre Wünsche berücksichtigen. Das heißt, alle notwendigen Schritte werden nach Möglichkeit mit Ihnen abgesprochen.

Das alles hat nicht zur Folge, dass Sie geschäftsunfähig sind.

Die Betreuung muss nach sieben Jahren spätestens überprüft werden. Wenn die Notwendigkeit der Betreuung nicht mehr besteht, wird diese vom Gericht wieder aufgehoben.


Betreuen heißt nicht pflegen!

Wichtig zu wissen für alle, die eine gesetzliche oder ehrenamtliche Betreuung übernehmen möchten:

  • Grundsätzlich können alle geeigneten Erwachsenen eine ehrenamtliche Betreuung übernehmen.
  • Wenn Sie eine Betreuung übernehmen, sind Sie nicht für die Pflege verantwortlich. Ihre Aufgabe ist es, die notwendigen Hilfen über die zuständigen Ämter und Behörden zu vermitteln und einzuleiten. Dazu gehört zum Beispiel das Stellen von Anträgen für die Gewährung von Sozialleistungen.
  • Der Zeitaufwand einer Betreuung richtet sich nach dem Einzelfall. Manchmal reichen schon wenige Stunden pro Monat.  

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Flyer ...und plötzlich<br>ist alles anders

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Kontakt & Beratung

Landeshauptstadt Kiel
Amt für Soziale Dienste / Betreuungsstelle
Saarbrückenstraße 145, 24114 Kiel
1. Etage, Zimmer 110-118

Öffnungszeiten

 
Tobias Schmidt-Muntenjon
 
0431 901 3605